NÖ Fördermodell zur 24-Stunden-Betreuung

Ich gebe Ihnen hier nur einen Auszug aus den öffentlich im Internet abrufbaren Informationen. Nutzen Sie die Links um an ALLE aktuellen Informationen von den Seiten der NÖ. Landesregierung zu kommen (für Pflegestufen 1 und 2)

Anträge zur Förderung der 24-Stunden-Pflege ab Pflegegeldstufe 3 sind beim Sozialministeriumservice einzubringen (siehe unten).

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Hier kommen Sie zu den grundsätzlichen Bestimmungen der Förderung.

NEU seit Oktober 2023:
NÖ Pflege- und Betreuungsscheck (1.000 Euro)

Das NÖ Fördermodell gilt für Antragstellerinnen

  • mit Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) in NÖ
  • mit Bezug von Pflegegeld der Stufen 1 und 2 und nachgewiesener Demenz

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bei selbständigen Betreuungskräften bis zu 800 Euro monatlich
  • bei unselbständigen Betreuungskräften bis zu 1.600 Euro monatlich

Nähere Informationen erhalten Sie bei der NÖ Pflege-Hotline.

Der Antrag auf Förderung für Pflegestufe 1 oder 2 ist einzubringen beim
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten

 

Bitte beachten Sie:

Anträge zur Förderung der 24-Stunden-Pflege ab Pflegegeldstufe 3 sind beim Sozialministeriumservice einzubringen.

Alle Informationen dazu finden Sie im Internet unter www.sozialministeriumservice.at

Den Antrag um „Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes “ können Sie hier downloaden.

Informationen zum Pflegegeld

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen die erforderliche Betreuung und Hilfe (Pflege) sichern und darüber hinaus ihre Möglichkeiten verbessern, ein selbstbestimmtes und nach den persönlichen Bedürfnissen orientiertes Leben zu führen.

Pflegegeld gebührt, wenn

  • auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem Mindestausmaß von mehr als 65 Stunden monatlich erforderlich ist,
  • dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
  • der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind 7 Stufen vorgesehen, je nach Höhe des erforderlichen Pflegebedarfs.

Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich im Nachhinein (12 mal jährlich).

Dort schicken Sie den Pflegegeldantrag hin

Gültig ist jedoch auch die Antragstellung bei einem Gericht oder einem
Gemeindeamt. Der Antrag wird dann an die zuständige Stelle weitergeleitet

Pflegegeldeinstufung

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.

Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (zB für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird seit 1. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).

Hier die Einstufungsverordnung für die Pflegegelduntersuchung.

Hier der Link zu den Informationen für die

steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten